Sektionsordnung

 

Die Satzung der Sektion Oberland ist Bestandteil der Vereinssatzung
des Bayerischen Dachshundklub gegr. 1893 e.V., wir veröffentlichen hier auszugsweise
die Sektionsordnung in der aktuell gültigen Fassung vom 29. März 2009 in München und am 13. März 2016 in Forsting:


Allgemeines

§ 1 Gründung

1.  Die Gründung einer Sektion setzt voraus, dass
     a.  ein Antrag von mindestens 10 Mitgliedern des BDK vorliegt,
     b.  über den Antrag bzw. die Initiative zur Sektionsgründung ein Beschluss des Gesamtvorstands des BDK vorliegt,
     c.  durch den Geschäftsführenden Vorstand des BDK eine Sektionsgründungsversammlung einberufen worden ist.
 
2. Das Betreuungsgebiet legt der Gesamtvorstand des BDK fest.


§ 2 Rechtliche Stellung

1.  Eine Sektion ist eine Untergliederung des BDK und nicht rechtsfähig im Sinne des § 54 BGB.

2.  Eine Sektion darf nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.


§ 3 Geltungsbereich der Sektionsordnung

Diese Sektionsordnung ist untrennbarer Bestandteil der Satzung des BDK, die dort entsprechend gilt,
wo die Sektionsordnung keine entsprechenden Bestimmungen enthält.



§ 4 Mitgliedschaft

1.   Der Wille Mitglied einer Sektion zu werden, ist schriftlich der betreffenden Sektion zu erklären. Der 
      Sektionsvorstand ist berechtigt, dem Aufnahmeantrag zuzustimmen oder ihn abzulehnen.

2.   Bei den Sektionsvorsitzenden eingehende Aufnahmeanträge, Kündigungen und Adressänderungen
      sind von diesen unverzüglich zu bearbeiten und innerhalb von vierzehn Tagen an die Geschäftsstelle
      des BDK weiter zu leiten.

3.   Die Sektionsvorsitzenden stellen der Geschäftsstelle des BDK spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres
      zum Zweck der Abstimmung eine Mitgliederliste zur Verfügung, in der die Mitglieder ihrer Sektion aufgeführt
      sind, die zum 01. Januar des folgenden Geschäftsjahres in einem Mitgliedschaftsverhältnis stehen.

§ 5 Sektionswechsel

Der Wechsel eines Mitgliedes in eine andere Sektion des BDK ist innerhalb eines Monates und der
Wechsel in einen anderen Landesverband zum Ende eine Quartals möglich. Der Mitgliedbeitrag verbleibt
beim Wechsel in der abgebenden Sektion.


§ 6 Finanzierung der Sektion

1.   Die Mitglieder der Sektion haben den Mitgliedsbeitrag an den Sektionsschatzmeister zu zahlen.

2.   Die Sektion überweist die erhaltenen Mitgliedsbeiträge unter Einbehaltung des vom Gesamtvorstand beschlossenen
      Sektionsanteils und unter Einhaltung der diesbezüglichen Terminvorgaben an den BDK.

3.   An die Sektionskasse geleistete Sonderbeiträge oder Spenden und die Aufnahmegebühr stehen
      ungekürzt der jeweiligen Sektion zu.

4.   Die Sektionskasse wird von der Sektion eigenverantwortlich geführt.

5.   Überschüsse aus Sektionsveranstaltungen und darüber hinausgehende Zuwendungen fließen in die Sektionskasse.
      Ausgaben für Veranstaltungen der Sektion hat die Sektion zu tragen.

6.   Auf Beschluss des Gesamtvorstands des BDK kann der BDK im Bereich einer Sektion Veranstaltungen abhalten,
      wenn die zuständige Sektion ihren Verpflichtungen nach der Satzung bzw. dieser Sektionsordnung
      nicht nachkommt. Die daraus entstehenden Ausgaben gehen zu Lasten der betreffenden Sektionskasse.


§ 7 Organe

Die Organe der Sektion sind

1.   der Geschäftsführende Sektionsvorstand,
2.   der Erweiterte Sektionsvorstand,
3.   die Jahreshauptversammlung.


§ 8 Geschäftsführender Sektionsvorstand

Der Geschäftsführende Sektionsvorstand besteht aus 

      dem/der Ersten Sektionsvorsitzenden,
      dem/der Zweiten Sektionsvorsitzenden,
      dem/der Sektionsschatzmeister/in,
      dem/der Sektionsschriftführer/in und
      dem/der Ersten Sektionszuchtwart/-wartin (Hauptzuchtwart/in).

      Die Mitglieder des Geschäftsführenden Sektionsvorstands, mit Ausnahme des/der Hauptzuchtwartes/-wartin,
      werden von der Sektionsversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
      Der/Die Hauptzuchtwart/in wird aus dem Kreis der Sektionszuchtwarte durch den Geschäftsführenden Sektionsvorstand
      benannt.


§ 9 Erweiterter Sektionsvorstand

1.   Der Erweiterte Sektionsvorstand besteht aus den Mitgliedern des Geschäftsführenden Sektionsvorstands und Beisitzern. 

      Beisitzer sind der/die
      Welpenvermittler/in der Sektion,
      Sektionsobmann/-frau für Zuchtschauen,
      Sektionsobmann/-frau für Jagdgebrauchsprüfungen,
      Sektionsobmann/-frau für Begleithundeausbildung und -prüfung,
      Sektionsobmann/-frau für Öffentlichkeitsarbeit

Die Beisitzer werden vom Geschäftsführenden Sektionsvorstand bestellt. Es können weitere Beisitzer bestellt werden.

 2.   Das Ergebnis der Wahl des Sektionsvorstands ist dem/der Ersten Vorsitzenden des BDK innerhalb
       von zwei Wochen unter Beifügung eines Auszuges aus dem Mitgliederversammlungsprotokoll anzuzeigen.

3.   Der/Die Sektionsvorsitzende ist für die Durchführung und Beachtung der Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen
      des DTK und BDK in seiner/ihrer Sektion verantwortlich.

4.   Der/Die Sektionsvorsitzende vertritt die Sektion nach außen und im Gesamtvorstand des BDK.
      Er/Sie hat den Gesamtvorstand über die Situation in seiner/ihrer Sektion zu unterrichten.


§ 10 Jahreshauptversammlung

1.   Die Jahreshauptversammlung ist vom/von der Sektionsvorsitzenden alljährlich einzuberufen.
      Der Termin muss vor der ordentlichen Generalversammlung des BDK so festgesetzt werden,
      dass Anträge aus der Sektion noch rechtzeitig dem Ersten Vorsitzenden des BDK zugeleitet werden können.

2.   Zu der Jahreshauptversammlung ist schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Termin
      unter Angabe der Tagesordnung sowie Zeit und Ort einzuladen.

3.   Die Einladung ist auch dem/der Ersten Vorsitzenden des BDK mitzuteilen.
      Der/Die Erste Vorsitzende des BDK und die Mitglieder des Gesamtvorstands des BDK
      haben in der Jahreshauptversammlung beratende Stimme; sie haben insoweit Stimmrecht
      nur in der Sektion, der sie angehören.

4.   Das Stimmrecht kann von den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung nur persönlich ausgeübt werden.
      Eine Übertragung ist ausgeschlossen.

5.   Soweit die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen des BDK nicht ausdrücklich bestimmte Mehrheiten vorsehen,
      werden auf der Jahreshauptversammlung Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen
      stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

6.   Den auf der Jahreshauptversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern ist vorbehalten

       - die Berichte der Mitglieder des Geschäftsführenden und Erweiterten Sektionsvorstands und die Jahresrechnung
         entgegenzunehmen,
       - den Geschäftsführenden und Erweiterten Sektionsvorstand zu entlasten,
       - die Mitglieder des Geschäftsführenden Sektionsvorstandes, mit Ausnahme des/der Hauptzuchtwartes/-wartin und
         die Kassenrevisoren und zwei Mitglieder für die Protokollbeglaubigung zu wählen,
       - dem BDK Kandidaten für die Wahl der Delegierten für die Delegiertenversammlung des DTK vorzuschlagen,
       - die Sektion aufzulösen,
       - eine weitere Sektionsordnung zu beschließen, die jedoch den Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen des DTK
         und BDK nicht widersprechen darf.

7.   Protokoll

Über jede Jahreshauptversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die Beschlüsse wörtlich enthalten muss.
Die Niederschrift muss von dem/der Protokollführer/in und dem/der Ersten Sektionsvorsitzenden unterzeichnet sein.


§ 11 Aufgaben

1.    Die Sektionen fördern die Gemeinschaft der Mitglieder durch Abhalten von Sektionsabenden mit einem vielfältigen
       und inhaltsreichen Programm.

2.    Die Sektionen halten in ihrem Gebiet Zuchtschauen und Prüfungen ab.

3.    Den Sektionen werden weitere dem Zweck des BDK dienende Veranstaltungen, wie z. B. Vorträge mit kynologischen
       Inhalten und Ausbildungsmaßnahmen für Begleithunde und für den Jagdgebrauch vorgesehene Dachshunde, empfohlen.

4.    Veranstaltungen auf Landesebene und solche mit internationalem Charakter werden vom BDK in Zusammenarbeit
       mit und tatkräftiger Unterstützung der Sektion abgehalten, auf deren Gebiet sie stattfinden sollen.

§ 12 Auflösung

1.    Eine Sektion kann nur auf einer zu diesem Zweck schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung
       durch Beschluss von mindestens drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder aufgelöst werden.
2.    Eine Sektion kann bei Vorliegen zwingender Gründe durch Beschluss des Gesamtvorstands des BDK aufgelöst werden.
       Hierzu ist eine Mehrheit von drei Vierteln der von den erschienenen stimmberechtigten Mitglieder abgegebenen Stimmen
       erforderlich.
3.    Im Falle der Auflösung bestellt der Gesamtvorstand des BDK ein Mitglied aus eigenen Reihen, das die Abwicklung
       durchführt. Das Sektionsvermögen ist nach Begleichung eventueller Verbindlichkeiten dem Vermögen des BDK zuzuführen.